Rechtssatz RS0108360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0108360
Entscheidungsdatum
24.02.1999
Rechtssatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist
(Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430;
Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675).
Entscheidungstexte
- 15 Os 97/97
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 15 Os 97/97
- 9 ObA 254/98p
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
Beisatz: Die mangelnde Möglichkeit, die freie richterliche Beweiswürdigung eines Schöffenurteils mit einem Rechtsmittel anzufechten, verstößt weder gegen die MRK noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1); Beisatz: Hier: Daher bestehen keine Bedenken, aus einem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Schöffengerichtes eine Bindungswirkung (für das Zivilgericht) abzuleiten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108360
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0150OS00097_9700000_002