Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108367×

Rechtssatz RS0108367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108367

Geschäftszahl

15Os100/97

Entscheidungsdatum

28.07.1997

Rechtssatz

Die in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur begehrte Umdeutung eines ausdrücklich als "Berufung wegen Schuld" angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittels in eine Tatsachenrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ist unzulässig, wenn es sich erkennbar um kein bloßes Vergreifen im Ausdruck oder in der Bezeichnung der Rechtsmittels handelt und das Vorbringen auch nach seinem Inhalt einer reinen Schuldberufung entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108367

Dokumentnummer

JJR_19970728_OGH0002_0150OS00100_9700000_002