Rechtssatz RS0108367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108367
Entscheidungsdatum
28.07.1997
Rechtssatz
Die in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur begehrte Umdeutung eines ausdrücklich als "Berufung wegen Schuld" angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittels in eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO ist unzulässig, wenn es sich erkennbar um kein bloßes Vergreifen im Ausdruck oder in der Bezeichnung der Rechtsmittels handelt und das Vorbringen auch nach seinem Inhalt einer reinen Schuldberufung entspricht.Die in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur begehrte Umdeutung eines ausdrücklich als "Berufung wegen Schuld" angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittels in eine Tatsachenrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ist unzulässig, wenn es sich erkennbar um kein bloßes Vergreifen im Ausdruck oder in der Bezeichnung der Rechtsmittels handelt und das Vorbringen auch nach seinem Inhalt einer reinen Schuldberufung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108367
Dokumentnummer
JJR_19970728_OGH0002_0150OS00100_9700000_002