Rechtssatz RS0108387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108387
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor.Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 215/97i
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
Veröff: SZ 70/174
- 9 ObA 105/99b
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 105/99b
Vgl auch; nur:
- 6 Ob 309/00k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k
Vgl auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. (T1); Veröff: SZ 74/91
- 8 ObA 5/02x
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 5/02x
Vgl auch; Beisatz: Dem Verbot der Gehaltsabtretung des §12 Abs1 KSchG unterfällt nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Zession und nach berichtigender Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung. (T2)
- 7 Ob 68/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
Auch
- 6 Ob 228/16x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108387
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00215_97I0000_001