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Rechtssatz RS0108388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108388

Geschäftszahl

4Ob223/97s

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Rechtssatz

Ob die italienischen Vorschriften ein Zustimmungsrecht der leiblichen Mutter des Adoptivkindes zur Adoptionsfreigabe vorsehen, muß hier nicht näher geprüft werden, weil eine - nach österreichischem Recht notwendige - Zustimmung jedenfalls gegeben ist. Allfällige Fehler bei der Adoption wurden durch die Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses geheilt. Die Artikel 25, ff des ital. Gesetzes vom 4.Mai 1983, Nr 154, sehen eine Beteiligung der Verwandten des Wahlkindes am Verfahren über die Erklärung und die Bewilligung der Adoption nicht vor, so daß die Vornahme einer Inkognitoadoption im Hinblick auf das zu berücksichtigende Personalstatut des Kindes unbedenklich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108388

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0040OB00223_97S0000_001