Rechtssatz RS0108390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108390
Entscheidungsdatum
19.10.2000
Rechtssatz
Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus § 37 IPRG.Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus Paragraph 37, IPRG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 293/97k
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 293/97k
- 2 Ob 265/00k
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 265/00k
Beisatz: Hier: Verträge, die vor dem 1. 12. 1998 abgeschlossen wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108390
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00293_97K0000_001