Rechtssatz RS0108400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108400
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in § 212 Abs 1 StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsrichtig als Erschwerungsgrund faßbar (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot).Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in Paragraph 212, Absatz eins, StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsrichtig als Erschwerungsgrund faßbar (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot).
Entscheidungstexte
- 12 Os 81/97
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 12 Os 81/97
- 15 Os 83/18x
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 83/18x
Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108400
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0120OS00081_9700000_001