Rechtssatz RS0108410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108410
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Wurde noch vor der mit 21.August 1996 durch BGBl 1996/421 erfolgten Aufhebung des § 55 FinStrG diesem zuwider mit der Hauptverhandlung begonnen, obwohl das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum, den die strafbare Handlung betrifft, noch nicht vorlag, jedoch das Urteil erst nach dem 21. August 1996 gefällt, so kann dieser Vorgang nicht mehr aus dem Titel eines Verfolgsungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) angefochten werden.Wurde noch vor der mit 21.August 1996 durch BGBl 1996/421 erfolgten Aufhebung des Paragraph 55, FinStrG diesem zuwider mit der Hauptverhandlung begonnen, obwohl das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum, den die strafbare Handlung betrifft, noch nicht vorlag, jedoch das Urteil erst nach dem 21. August 1996 gefällt, so kann dieser Vorgang nicht mehr aus dem Titel eines Verfolgsungshindernisses (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108410
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0140OS00090_9700000_001