Rechtssatz RS0108425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108425
Entscheidungsdatum
24.09.1997
Norm
AEB Art2 Abs1 lite
AEB Art2 Abs2
Rechtssatz
Die zitierten Bestimmungen sind dahin auszulegen, daß ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Dieb nicht durch Einbruch, sondern mittels der Originalschlüssel in die versicherten Räumlichkeiten gelangt, im Sinne des Art 2 AEB auch dann vorliegt, wenn er die Originalschlüssel durch einen Einbruch in ein sicherndes Behältnis erlangt hat, zu dem er während der normalen Betriebszeit des versicherten Betriebs gelangt ist.Die zitierten Bestimmungen sind dahin auszulegen, daß ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Dieb nicht durch Einbruch, sondern mittels der Originalschlüssel in die versicherten Räumlichkeiten gelangt, im Sinne des Artikel 2, AEB auch dann vorliegt, wenn er die Originalschlüssel durch einen Einbruch in ein sicherndes Behältnis erlangt hat, zu dem er während der normalen Betriebszeit des versicherten Betriebs gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108425
Dokumentnummer
JJR_19970924_OGH0002_0070OB00219_97B0000_001