Rechtssatz RS0108438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108438
Geschäftszahl
10ObS225/97d
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte durch § 175 Abs 2 Z 1 2. Halbsatz ASVG nur klarstellen, daß der ständige Aufenthaltsort als Ausgangspunkt und Endpunkt auch dann entscheidend sei, wenn dem Versicherten eine betriebsnahe Unterkunft zur Verfügung steht.Der Gesetzgeber wollte durch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Halbsatz ASVG nur klarstellen, daß der ständige Aufenthaltsort als Ausgangspunkt und Endpunkt auch dann entscheidend sei, wenn dem Versicherten eine betriebsnahe Unterkunft zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108438
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_010OBS00225_97D0000_001