Rechtssatz RS0108447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108447
Entscheidungsdatum
18.09.1997
Rechtssatz
Bei Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 219 AktG geht die Inhaberschaft eines Blankowechsels nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Art 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme.Bei Rechtsübergängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Paragraph 219, AktG geht die Inhaberschaft eines Blankowechsels nicht im Wege einer wertpapierrechtlichen Weitergabe im Sinne der Artikel 10 und 17 WechselG über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge wirken sämtliche Abreden der Wechselwidmungserklärung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, ohne daß diesem ein erweiterter Gutglaubensschutz zugute käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108447
Dokumentnummer
JJR_19970918_OGH0002_0080OB00259_97I0000_001