Rechtssatz RS0108453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108453
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Norm
SchwOR Art1007
SchwOR Art1143
Rechtssatz
Der in Art 1007 OR enthaltene Einredeausschluß, der auch für Schecks gilt, wird erst dann aktuell, wenn ein wechselmäßiger Erwerb stattgefunden hat. Dem Wechselschuldner stehen daher gegenüber dem Gläubiger, der den Begebungsvertrag mit ihm abgeschlossen hat, sämtliche Einreden offen, wobei der Verpflichtete allfällige Einreden unter Beweis zu stellen hat.Der in Artikel 1007, OR enthaltene Einredeausschluß, der auch für Schecks gilt, wird erst dann aktuell, wenn ein wechselmäßiger Erwerb stattgefunden hat. Dem Wechselschuldner stehen daher gegenüber dem Gläubiger, der den Begebungsvertrag mit ihm abgeschlossen hat, sämtliche Einreden offen, wobei der Verpflichtete allfällige Einreden unter Beweis zu stellen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108453
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0080OB00083_97G0000_003