Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108460×

Rechtssatz RS0108460

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108460

Geschäftszahl

13Os113/97 (13Os114/97); 13Os92/01

Entscheidungsdatum

22.08.2001

Rechtssatz

Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Als an einem bestimmten Tag der Post übergeben kann ein Schriftstück nur angesehen werden, wenn die Postaufgabe noch zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem nach den postamtlichen Vorschriften mit dem Aufgabevermerk des Aufgabetages mit Bestimmtheit gerechnet werden konnte. Die Postaufgabe fristgebundener Schriftstücke mittels eingeschriebenem Brief ist daher empfehlenswert, wenn auch nicht vom Gesetz verlangt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 113/97
    Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 113/97
  • 13 Os 92/01
    Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 92/01
    Vgl auch; Beisatz: Weil nur ein konkreter Sachverhalt als Ereignis "nachgewiesen" werden kann, muss sich der Antragsteller auf ein der zeitgerechten Anmeldung entgegenstehendes Geschehen berufen, das rechtlich als unvorhersehbar oder unabwendbar zu beurteilen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108460

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19970806_OGH0002_0130OS00113_9700000_001