Rechtssatz RS0108460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108460
Geschäftszahl
13Os113/97 (13Os114/97); 13Os92/01
Entscheidungsdatum
22.08.2001
Rechtssatz
Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Als an einem bestimmten Tag der Post übergeben kann ein Schriftstück nur angesehen werden, wenn die Postaufgabe noch zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu welchem nach den postamtlichen Vorschriften mit dem Aufgabevermerk des Aufgabetages mit Bestimmtheit gerechnet werden konnte. Die Postaufgabe fristgebundener Schriftstücke mittels eingeschriebenem Brief ist daher empfehlenswert, wenn auch nicht vom Gesetz verlangt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 113/97
Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 113/97
- 13 Os 92/01
Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 92/01
Vgl auch; Beisatz: Weil nur ein konkreter Sachverhalt als Ereignis "nachgewiesen" werden kann, muss sich der Antragsteller auf ein der zeitgerechten Anmeldung entgegenstehendes Geschehen berufen, das rechtlich als unvorhersehbar oder unabwendbar zu beurteilen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108460
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970806_OGH0002_0130OS00113_9700000_001