Rechtssatz RS0108488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108488
Entscheidungsdatum
19.08.1997
Rechtssatz
Die im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe dienen ausschließlich zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht und des Urteils erster Instanz, aber keineswegs von Vorgängen (hier eines behaupteten Informationsaustausches zwischen dem Vater eines Unzuchtsopfers, einer Beamtin der Staatsanwaltschaft und der den Haftbefehl beantragenden Staatsanwältin), die vor Einleitung des Strafverfahrens stattgefunden haben sollen.Die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe dienen ausschließlich zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht und des Urteils erster Instanz, aber keineswegs von Vorgängen (hier eines behaupteten Informationsaustausches zwischen dem Vater eines Unzuchtsopfers, einer Beamtin der Staatsanwaltschaft und der den Haftbefehl beantragenden Staatsanwältin), die vor Einleitung des Strafverfahrens stattgefunden haben sollen.
Ebenso stellt auch Art 6 MRK nur auf ein unabhängiges und unparteisches Gericht (tribunal) ab und nicht auf Aktivitäten von Verfahrensparteien vor Verfahrenseinleitung.Ebenso stellt auch Artikel 6, MRK nur auf ein unabhängiges und unparteisches Gericht (tribunal) ab und nicht auf Aktivitäten von Verfahrensparteien vor Verfahrenseinleitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108488
Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_0150OS00115_9700000_001