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Rechtssatz RS0108488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108488

Geschäftszahl

15Os115/97

Entscheidungsdatum

19.08.1997

Rechtssatz

Die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe dienen ausschließlich zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht und des Urteils erster Instanz, aber keineswegs von Vorgängen (hier eines behaupteten Informationsaustausches zwischen dem Vater eines Unzuchtsopfers, einer Beamtin der Staatsanwaltschaft und der den Haftbefehl beantragenden Staatsanwältin), die vor Einleitung des Strafverfahrens stattgefunden haben sollen.

Ebenso stellt auch Artikel 6, MRK nur auf ein unabhängiges und unparteisches Gericht (tribunal) ab und nicht auf Aktivitäten von Verfahrensparteien vor Verfahrenseinleitung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108488

Dokumentnummer

JJR_19970819_OGH0002_0150OS00115_9700000_001