Rechtssatz RS0108506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108506
Geschäftszahl
10ObS183/97b
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Norm
UbG §2
PersFrSchG Art2 Abs1 Z5
Rechtssatz
Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des § 2 UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Art 2 Abs 1 Z 5 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des Paragraph 2, UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108506
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_004