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Rechtssatz RS0108511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108511

Geschäftszahl

10Ob272/97s

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Norm

ABGB §730 Abs2
Eur UeKindübk Art9

Rechtssatz

Die Republik Österreich hat zum Artikel 9, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl 1980/313, welcher die grundsätzliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Nachkommen am Nachlaß seiner Eltern statuiert, bereits anläßlich seiner Ratifizierung einen entsprechenden Vorbehalt (hinsichtlich des Erbrechtes zum Vater) erklärt, der am 3. September 1986 erneuert (BGBl 1986/584) und bisher nicht zurückgezogen wurde, also völkerrechtlich weiterhin aufrecht ist. Auch wenn diesen Vorbehalten durch das zeitlich spätere EheRÄG 1989 der Boden entzogen sein sollte, ist es doch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einem unehelichen Verwandten zur Geltendmachung des im Erbfalle erforderlichen Abstammungsnachweises eine Frist festgelegt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108511

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0100OB00272_97S0000_002