Rechtssatz RS0108515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108515
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 291 b Abs 2 EO) bezieht.Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Paragraph eins, Absatz 3, KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (Paragraph 291, b Absatz 2, EO) bezieht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2376/96z
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2376/96z
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Vgl; Beisatz: Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO. (T1)
Bem: Hier § 12a Abs 3 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108515
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB02376_96Z0000_001