Rechtssatz RS0108532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108532
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Norm
ASVG §133
ASVG §153 Abs2
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §32
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §35
Satzung 2007 der Wr Gebietskrankenkasse §30
Rechtssatz
Anders als Zahnbehandlung muß Zahnersatz nach § 153 Abs 2 ASVG nicht als Sachleistung erbracht werden; die Satzung kann vielmehr auch anstelle der Sachleistung (bloße) Zuschüsse zu den Kosten des Zahnersatzes vorsehen. Die Satzung wird nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt des Kostenargumentes derartige Ersatzleistungen auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken, sodass der Versicherungsträger die Beschränkung auf - außer bei medizinischer Notwendigkeit - abnehmbaren Zahnersatz durchaus zulässigerweise vornehmen darf.Anders als Zahnbehandlung muß Zahnersatz nach Paragraph 153, Absatz 2, ASVG nicht als Sachleistung erbracht werden; die Satzung kann vielmehr auch anstelle der Sachleistung (bloße) Zuschüsse zu den Kosten des Zahnersatzes vorsehen. Die Satzung wird nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt des Kostenargumentes derartige Ersatzleistungen auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken, sodass der Versicherungsträger die Beschränkung auf - außer bei medizinischer Notwendigkeit - abnehmbaren Zahnersatz durchaus zulässigerweise vornehmen darf.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 252/97z
Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
- 10 ObS 157/09z
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 157/09z
Auch; Beisatz: Hier: § 30 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108532
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00252_97Z0000_005