Rechtssatz RS0108544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108544
Entscheidungsdatum
02.09.1997
Norm
Wr GaragenG §36 Abs1
Wr GaragenG §36 Abs5
Rechtssatz
Der gesetzlich vorgegebene Zweck der Pflichtabstellplätze, nach Maßgabe des Bedarfs "stets für Benützer und Besucher der Bauten offenzustehen" (§ 36 Abs 5 iVm mit Abs 1 Wr GaragenG) erfordert, für die Allgemeinheit einen Zufahrtsweg zu den Abstellplätzen freizuhalten.Der gesetzlich vorgegebene Zweck der Pflichtabstellplätze, nach Maßgabe des Bedarfs "stets für Benützer und Besucher der Bauten offenzustehen" (Paragraph 36, Absatz 5, in Verbindung mit mit Absatz eins, Wr GaragenG) erfordert, für die Allgemeinheit einen Zufahrtsweg zu den Abstellplätzen freizuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108544
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_003