Rechtssatz RS0108546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108546
Entscheidungsdatum
02.09.1997
Norm
WEG 1975 §1
Wr GaragenG §36
Wr GaragenG §37
Rechtssatz
"Pflichtstellplätze" iSd § 36 Wr GaragenG können, da der Gesetzgeber nur die Einstellmöglichkeit sichern wollte (vgl § 37 Abs 1 leg cit), auch im Eigentum (Wohnungseigentum, Zubehörwohnungseigentum) einer einzelnen Person stehen. Es muß lediglich für eine widmungsgemäße Verwendung gesorgt sein, wofür wiederum aus § 37 Abs 1 Wr GaragenG zu schließen ist, daß dies rechtlich abgesichert sein muß."Pflichtstellplätze" iSd Paragraph 36, Wr GaragenG können, da der Gesetzgeber nur die Einstellmöglichkeit sichern wollte vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, leg cit), auch im Eigentum (Wohnungseigentum, Zubehörwohnungseigentum) einer einzelnen Person stehen. Es muß lediglich für eine widmungsgemäße Verwendung gesorgt sein, wofür wiederum aus Paragraph 37, Absatz eins, Wr GaragenG zu schließen ist, daß dies rechtlich abgesichert sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108546
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_005