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Rechtssatz RS0108550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108550

Geschäftszahl

15Os73/97

Entscheidungsdatum

04.09.1997

Rechtssatz

Tatbildlich handelt, wer unter Verwendung von D-Netz-Handyphonen internationale Telefongespräche, für die kein Entgelt vorgeschrieben werden kann, vermittelt, indem er jeden der beiden Gesprächsteilnehmer von Salzburg aus mit je einem Gerät anwählt und durch Aufeinanderlegen der Telefone eine Verbindung herstellt, wobei die benützten (nicht angemeldeten) Mobiltelefone - in unzulässiger Manipulation - mit Rufnummern und Seriennummern in Österreich ordnungsgemäß zugelassener Geräte versehen wurden, diese daher als deren Duplikate fungierten, wodurch die Telefonverbindungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Mobilkom Austria AG zur Gebührenverrechnung fälschlich unter den Rufnummern der angemeldeten Originalgeräte erfaßt wurden. Wie diese Manipulation der Telefone technisch bewirkt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/97
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 15 Os 73/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108550

Dokumentnummer

JJR_19970904_OGH0002_0150OS00073_9700000_001