Rechtssatz RS0108561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108561
Entscheidungsdatum
03.07.1997
Rechtssatz
Da die taxativen gerichtlichen Ausschließungsbestimmungen der §§ 68, 69 StPO die (faktisch einer untersuchungsrichterlichen Tätigkeit gleichkommende) Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls gemäß § 93 Abs 1 FinStrG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht als Ausschlußgrund berücksichtigen, war nur die Befangenheit des Mitglieds des Obersten Gerichtshofes festzustellen.Da die taxativen gerichtlichen Ausschließungsbestimmungen der Paragraphen 68, 69, StPO die (faktisch einer untersuchungsrichterlichen Tätigkeit gleichkommende) Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls gemäß Paragraph 93, Absatz eins, FinStrG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht als Ausschlußgrund berücksichtigen, war nur die Befangenheit des Mitglieds des Obersten Gerichtshofes festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108561
Dokumentnummer
JJR_19970703_OGH0002_0150NS00014_9700000_001