Rechtssatz RS0108579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108579
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2334/96p
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
- 5 Ob 279/08b
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 279/08b
Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat. (T1); Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T2)
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108579
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB02334_96P0000_001