Rechtssatz RS0108597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108597
Entscheidungsdatum
28.07.1997
Rechtssatz
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Der beruflich-kollegiale Kontakt des Sohnes des Beschuldigten als Richter des Landesgerichtes mit den Richtern des Oberlandesgerichtes läßt keineswegs besorgen, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten beziehungsweise eine "ungünstige Optik" aufkommen könnte. Eine kollektive Befangenheit des Oberlandesgerichtes Innsbruck liegt daher ebensowenig vor, wie jene des Präsidenten dieses Gerichtshofes.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Der beruflich-kollegiale Kontakt des Sohnes des Beschuldigten als Richter des Landesgerichtes mit den Richtern des Oberlandesgerichtes läßt keineswegs besorgen, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten beziehungsweise eine "ungünstige Optik" aufkommen könnte. Eine kollektive Befangenheit des Oberlandesgerichtes Innsbruck liegt daher ebensowenig vor, wie jene des Präsidenten dieses Gerichtshofes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108597
Dokumentnummer
JJR_19970728_OGH0002_0120NS00010_9700000_001