Rechtssatz RS0108603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108603
Geschäftszahl
12Os87/97 (12Os88/97); 11Os17/21s (11Os34/21s)
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Rechtssatz
Da die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muß, ist die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes trotz der damit für die Gläubiger keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossenen Verwertungsmöglichkeit bereits tatbildlich. Die Intabulierung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit Schädigungsvorsatz stellt aber ein strafrechtlich nicht gesondert anzulastendes Durchgangsstadium zur endgültigen Gläubigerbenachteiligung dar, wenn in der Folge die Liegenschaft an den aus dem Verbot Berechtigten veräußert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108603
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19970831_OGH0002_0120OS00087_9700000_001