Rechtssatz RS0108605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108605
Entscheidungsdatum
25.09.1997
Rechtssatz
Mängel von Feststellungen, die nur für die Höhe des Privatbeteiligtenzuspruchs, aber nicht für die Schuldfrage entscheidend sind, können nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gerügt, sondern nur mit Berufung bekämpft werden.Mängel von Feststellungen, die nur für die Höhe des Privatbeteiligtenzuspruchs, aber nicht für die Schuldfrage entscheidend sind, können nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt, sondern nur mit Berufung bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108605
Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0150OS00133_9700000_002