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Rechtssatz RS0108621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108621

Geschäftszahl

6Ob247/97k; 8Ob119/08w

Entscheidungsdatum

02.04.2009

Rechtssatz

Eine Heimordnung, die eine jederzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses durch den Heimträger ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auch schon bei geringfügigen Verletzungen der Heimordnung vorsieht, müßte als der Natur, dem Zweck und der zu unterstellenden Parteiabsicht, den Heimplatz auf Lebenszeit, jedenfalls aber solange dies der Gesundheitszustand des Bewohners erlaubt, zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen, widersprechend als grob benachteiligend und sittenwidrig beurteilt werden. Es bedarf daher auch ohne ausdrückliche landesgesetzliche Regelung zur Auflösung eines Altenheimvertrages auf seiten des Heimträgers eines wichtigen Grundes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 247/97k
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 247/97k
    Veröff: SZ 70/210
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der nunmehr bestehenden Regelung des § 27i KSchG. (T1)

Schlagworte

SW: gemischter Vertrag, Pensionistenheim, Altenheim

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108621

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_0060OB00247_97K0000_001