Rechtssatz RS0108630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108630
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Rechtssatz
Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach §§ 166, 99 StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung.Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach Paragraphen 166, 99, StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108630
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00214_97M0000_002