Rechtssatz RS0108640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108640
Entscheidungsdatum
29.10.1997
Rechtssatz
Für die Buchhaltung mittels Datenträgern (§ 189 Abs 3 HGB) gilt nach § 190 HGB das Verbot der Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Insbesondere dürfen auch keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden. Diese Bestimmung erfordert es, da gerade bei EDV-Einsatz unbemerkte Änderungen vorgenommen werden könnten, besondere Vorkehrungen bereits bei der Programmgestaltung zu treffen. Es sind eindeutige, nachprüfbare Sicherungsmaßnahmen einzubauen, die eine nicht mehr feststellbare Veränderung des ursprünglichen Inhalts verhindern. Ordnungsmäßige Änderungen werden in der Regel in Form von Umbuchungen oder Stornierungen durchgeführt, diese Änderungen sind durch Protokolle (zum Beispiel Umbuchungslisten) zu dokumentieren.Für die Buchhaltung mittels Datenträgern (Paragraph 189, Absatz 3, HGB) gilt nach Paragraph 190, HGB das Verbot der Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Insbesondere dürfen auch keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden. Diese Bestimmung erfordert es, da gerade bei EDV-Einsatz unbemerkte Änderungen vorgenommen werden könnten, besondere Vorkehrungen bereits bei der Programmgestaltung zu treffen. Es sind eindeutige, nachprüfbare Sicherungsmaßnahmen einzubauen, die eine nicht mehr feststellbare Veränderung des ursprünglichen Inhalts verhindern. Ordnungsmäßige Änderungen werden in der Regel in Form von Umbuchungen oder Stornierungen durchgeführt, diese Änderungen sind durch Protokolle (zum Beispiel Umbuchungslisten) zu dokumentieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108640
Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0050OB02155_96I0000_002