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Rechtssatz RS0108640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108640

Geschäftszahl

5Ob2155/96i

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Rechtssatz

Für die Buchhaltung mittels Datenträgern (Paragraph 189, Absatz 3, HGB) gilt nach Paragraph 190, HGB das Verbot der Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Insbesondere dürfen auch keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden. Diese Bestimmung erfordert es, da gerade bei EDV-Einsatz unbemerkte Änderungen vorgenommen werden könnten, besondere Vorkehrungen bereits bei der Programmgestaltung zu treffen. Es sind eindeutige, nachprüfbare Sicherungsmaßnahmen einzubauen, die eine nicht mehr feststellbare Veränderung des ursprünglichen Inhalts verhindern. Ordnungsmäßige Änderungen werden in der Regel in Form von Umbuchungen oder Stornierungen durchgeführt, diese Änderungen sind durch Protokolle (zum Beispiel Umbuchungslisten) zu dokumentieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2155/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
    Veröff: SZ 70/228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108640

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0050OB02155_96I0000_002