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Rechtssatz RS0108645

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108645

Geschäftszahl

3Ob298/97p

Entscheidungsdatum

15.10.1997

Rechtssatz

Ein Anspannungsverfahren ist grundsätzlich dann einzuleiten, wenn die tatsächlich bezogenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen des Falles gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, sei es, daß der daraus ermittelte Unterhaltsbetrag hinter dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Unterhaltsberechtigten zurückbleibt oder daß im Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung oder bei Begehren auf Unterhaltsherabsetzung keine überzeugenden Gründe vorgebracht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108645

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_0030OB00298_97P0000_001