Rechtssatz RS0108645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108645
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Ein Anspannungsverfahren ist grundsätzlich dann einzuleiten, wenn die tatsächlich bezogenen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in auffälliger Weise hinter den nach den Umständen des Falles gerechtfertigten Erwartungen zurückbleiben, sei es, daß der daraus ermittelte Unterhaltsbetrag hinter dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Unterhaltsberechtigten zurückbleibt oder daß im Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung oder bei Begehren auf Unterhaltsherabsetzung keine überzeugenden Gründe vorgebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108645
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0030OB00298_97P0000_001