Rechtssatz RS0108655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108655
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Norm
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
Rechtssatz
§ 15 Abs 4 MRG idF 3. WÄG bezieht sich auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins. Wurde im Laufe des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart, können nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten maßgeblich sein.Paragraph 15, Absatz 4, MRG in der Fassung 3. WÄG bezieht sich auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins. Wurde im Laufe des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart, können nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten maßgeblich sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 228/97h
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 228/97h
- 5 Ob 148/08p
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 148/08p
nur: Wurde im Laufe eines Mietverhältnisses eine Veränderung des Pauschalmietzinses vereinbart, kann nur diese Vereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten für den Aufspaltungsantrag maßgeblich sein. (T1); Beisatz: Es ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Aufspaltungsantrag abgewiesen wird, weil nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren nicht der aktuell vereinbarte Pauschalmietzins aufgespalten werden soll, sondern der ursprünglich vereinbarte. (T2)
- 5 Ob 216/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 216/23k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108655
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00228_97H0000_001