Rechtssatz RS0108656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108656
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Rechtssatz
Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mehrheitseigentümers jenes Hauses, für das gemäß § 6 Abs 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG ein Zwangsverwalter bestellt werden soll, ist kein Grund, das außerstreitige Verfahren zu unterbrechen.Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mehrheitseigentümers jenes Hauses, für das gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ein Zwangsverwalter bestellt werden soll, ist kein Grund, das außerstreitige Verfahren zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108656
Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00286_97P0000_001