Rechtssatz RS0108660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108660
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des § 14 Abs 3 WEG zu unterstellen.Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108660
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00369_97V0000_002