Rechtssatz RS0108665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108665
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Norm
WEG idF 3.WÄG §16 Abs1
Rechtssatz
Wenn § 16 Abs 1 WEG die Verwendung der Rücklage zur Zwischenfinanzierung laufender Liegenschaftsaufwendungen erlaubt, die wegen großer Beitragsausfälle momentan gar nicht anders abzudecken sind, dann kann aus diesem Anlaß auch die Rücklage erhöht werden.Wenn Paragraph 16, Absatz eins, WEG die Verwendung der Rücklage zur Zwischenfinanzierung laufender Liegenschaftsaufwendungen erlaubt, die wegen großer Beitragsausfälle momentan gar nicht anders abzudecken sind, dann kann aus diesem Anlaß auch die Rücklage erhöht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108665
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00367_97Z0000_002