Rechtssatz RS0108689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108689
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Ob mit einer am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise ein triftiger Grund vorliegt, der infolge Abwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge hat (vgl SZ 65/127), ist eine Frage des Einzelfalles.Ob mit einer am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise ein triftiger Grund vorliegt, der infolge Abwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge hat vergleiche SZ 65/127), ist eine Frage des Einzelfalles.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 346/97s
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 346/97s
- 9 ObA 5/03f
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 5/03f
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Behebung möglich war, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
- 6 Ob 154/12h
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 154/12h
Vgl aber, Beisatz: Konnte der Empfänger von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen. Der klare Gesetzeswortlaut stellt allerdings lediglich auf die Ortsanwesenheit beim (einzigen) Zustellversuch ab. Die durch die Abwesenheit des Empfängers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. (T2); Beisatz: Konnte der Empfänger von der Hinterlegung allerdings rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen, zumal das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108689
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_0090OB00346_97S0000_001