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Rechtssatz RS0108693×

Rechtssatz RS0108693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108693

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Rechtssatz

Durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 367/97m
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 367/97m
  • 6 Ob 291/07y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 291/07y
    Auch; nur: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. (T1); Beisatz: Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher soll nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. (T2)
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Auch
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz wie T2: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine "Übertragung des Vertrags auf einen Dritten" vorsah. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108693

Im RIS seit

04.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_0100OB00367_97M0000_002