Rechtssatz RS0108693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108693
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).Durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 367/97m
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 367/97m
- 6 Ob 291/07y
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 291/07y
Auch; nur: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. (T1); Beisatz: Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher soll nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. (T2)
- 6 Ob 85/11k
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
Auch
- 8 Ob 145/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
Beisatz wie T2: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine "Übertragung des Vertrags auf einen Dritten" vorsah. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108693
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_0100OB00367_97M0000_002