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Rechtssatz RS0108700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108700

Geschäftszahl

10ObS108/97y

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Rechtssatz

1. Durch die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 265, Absatz 4, ASVG sollen alle jene Einkünfte erfaßt und angerechnet werden, die die Witwe aus bei Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgten Vermögenszuwendungen ihres Ehegatten in der neuen Ehe erzielt, die ihr also im Zusammenhang mit der neuen Ehe nach dem Tod des neuen Ehegatten zufließen und sie grundsätzlich in die Lage versetzen, ihren Unterhalt ohne zusätzliche eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die wiederaufgelebte Witwenpension soll dann nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn und insoweit aus der späteren Ehe die Versorgung der Witwe in dem ihrer Witwenpension kongruenten Bereich gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die an die Witwe gelangenden Einkünfte aus einer aufgelösten, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossenen Ehe herrühren. 2. Pensionsleistungen, die eine Witwe auf Grund ihres eigenen Versicherungsverlaufes erhält, sind kein Gegenstand der Anrechnung, weil dieser Anspruch unabhängig vom Bestand der neuen Ehe erworben wurde, also sein Entstehen nicht in der Existenz der neuen und dann aufgelösten Ehe zu suchen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108700

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_010OBS00108_97Y0000_002