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Rechtssatz RS0108735

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108735

Geschäftszahl

7Ob228/97y

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Norm

ImmMVO §9 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ImmMV darf der Immobilienmakler eine Provision oder sonstige Vergütung unter anderem aber auch für den Fall "vorsehen", wenn der Auftraggeber des Alleinvermittlungsauftrages das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft innerhalb der vereinbarten Frist des Alleinvermittlungsauftrages alleine abschließt, wobei der Begriff des "Vorsehens" im Sinn einer ausdrücklichen Vereinbarung zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108735

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0070OB00228_97Y0000_001