Rechtssatz RS0108738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108738
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Dem vertragstreuen Teil gebührt die für die Verspätung der Leistung vereinbarte Vertragsstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktritts vom Vertrag jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
Dieser Grundsatz gilt auch für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung durch den Gläubiger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108738
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0060OB00271_97I0000_001