Rechtssatz RS0108747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108747
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 292/97p
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 292/97p
- 4 Ob 86/20f
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
Vgl; Beisatz: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108747
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00292_97P0000_001