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Rechtssatz RS0108747

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108747

Geschäftszahl

4Ob292/97p; 4Ob86/20f

Entscheidungsdatum

02.07.2020

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 292/97p
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 292/97p
  • 4 Ob 86/20f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
    Vgl; Beisatz: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108747

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0040OB00292_97P0000_001