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Rechtssatz RS0108751×

Rechtssatz RS0108751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108751

Geschäftszahl

4Ob306/97x

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Rechtssatz

Der Drittbeklagte hat sein Fahrzeug nach dem Auftanken in der Bedienungstankstelle in Gang gesetzt, nachdem der Tankwart die Rechnung ausgestellt, den der getankten Menge Treibstoff entsprechenden Betrag kassiert und sich der Drittbeklagte im Fahrzeug Notizen über Menge, Betrag und Kilometeranzahl gemacht hatte. Daß die Vorinstanzen dem Drittebeklagten bei dieser Sachlage zugebilligt haben, die erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Drittbeklagte den Tankvorgang beobachtet hat. Er sah dabei nur das, was ihm ohnedies bekannt war. Daraus, daß der Schlauch in der Tanköffnung steckte, konnte und mußte er nicht schließen, daß ihn der Tankwart nicht nach dem Auffüllen des Tanks - das bei Einsetzen des Betrages auf der Rechnung abgeschlossen sein mußte - entfernen würde. Eine besondere Erklärung des Tankwartes mußte er nicht abwarten; das Kassieren eines der getankten Menge entsprechenden Betrages ist üblicherweise ein Zeichen dafür, daß der Tankvorgang beendet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108751

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00306_97X0000_001