Rechtssatz RS0108765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108765
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
Rechtssatz
Aus § 14 Abs 3 WEG ist zu entnehmen, daß die subjektiven Interessen jener Miteigentümer, die die Anrufung des Gerichtes unterlassen haben, unberücksichtigt bleibt, weil die geplante Veränderung nur "den oder die Antragsteller" nicht übermäßig beeinträchtigen darf.Aus Paragraph 14, Absatz 3, WEG ist zu entnehmen, daß die subjektiven Interessen jener Miteigentümer, die die Anrufung des Gerichtes unterlassen haben, unberücksichtigt bleibt, weil die geplante Veränderung nur "den oder die Antragsteller" nicht übermäßig beeinträchtigen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108765
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00159_97M0000_002