Rechtssatz RS0108774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108774
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Durch § 40 Abs 2 Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.Durch Paragraph 40, Absatz 2, Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in Paragraph 40, Absatz 3, MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 368/97x
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x
Veröff: SZ 70/192
- 6 Ob 55/07t
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
Auch; nur: Das Verfahren ist dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde. (T1); Beisatz: Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nicht ein Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht wurde, sondern der streitige Rechtsweg bestritten wurde. (T2)
- 5 Ob 73/11p
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108774
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00368_97X0000_002