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Rechtssatz RS0108774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108774

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Rechtssatz

Durch Paragraph 40, Absatz 2, Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in Paragraph 40, Absatz 3, MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 368/97x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x
    Veröff: SZ 70/192
  • 6 Ob 55/07t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
    Auch; nur: Das Verfahren ist dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde. (T1); Beisatz: Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nicht ein Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht wurde, sondern der streitige Rechtsweg bestritten wurde. (T2)
  • 5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108774

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00368_97X0000_002