Rechtssatz RS0108777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108777
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Ist im Falle der geltend gemachten (angeblichen) Parteilichkeit eines Sachverständigen bei Erfüllung der ihm durch die gerichtliche Bestellung übertragenen Aufgaben ein denkmöglicher Freiraum, in welchem sich diese zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte auswirken können, nach den verfahrensaktuellen Rahmenbedingungen nicht von selbst einsichtig, bedarf der Antrag auf Expertenenthebung zur Überprüfung seiner Berechtigung der Anführung besonderer Gründe, aus denen dennoch eine nicht ausschließlich sachlich orientierte Gutachtenserstellung zu besorgen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108777
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0120OS00093_9700000_001