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Rechtssatz RS0108778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108778

Geschäftszahl

12Os93/97

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Rechtssatz

Mit der funktionalen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und dem damit verbundenen Aufgabenkreis und Pflichtenkreis ist es grundsätzlich nicht vereinbar, außerhalb des laufenden Strafverfahrens (noch dazu öffentlich) Stellungnahmen mit prozeßrelevantem Sachbezug abzugeben. Dennoch ist nicht jedes Verhalten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, das sich darüber hinwegsetzt, vorweg zwangsläufig und ohne Rücksicht auf die Rahmenbedingungen des konkreten Falles geeignet, den Vorwurf einer den konventionskonformen Garantien eines fairen Verfahrens zuwiderlaufenden Parteilichkeit (oder wenigstens eines in dieser Richtung faßbaren Anscheines) zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 93/97
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 12 Os 93/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108778

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0120OS00093_9700000_002