Rechtssatz RS0108778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108778
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Mit der funktionalen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und dem damit verbundenen Aufgabenkreis und Pflichtenkreis ist es grundsätzlich nicht vereinbar, außerhalb des laufenden Strafverfahrens (noch dazu öffentlich) Stellungnahmen mit prozeßrelevantem Sachbezug abzugeben. Dennoch ist nicht jedes Verhalten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, das sich darüber hinwegsetzt, vorweg zwangsläufig und ohne Rücksicht auf die Rahmenbedingungen des konkreten Falles geeignet, den Vorwurf einer den konventionskonformen Garantien eines fairen Verfahrens zuwiderlaufenden Parteilichkeit (oder wenigstens eines in dieser Richtung faßbaren Anscheines) zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108778
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0120OS00093_9700000_002