Rechtssatz RS0108779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108779
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Aus der im § 72 Abs 2 StGB normierten Gleichstellung des Lebensgefährten mit Angehörigen kann keinesfalls abgeleitet werden, daß dessen Rechtsstellung mit jener des Ehegatten ident ist.Aus der im Paragraph 72, Absatz 2, StGB normierten Gleichstellung des Lebensgefährten mit Angehörigen kann keinesfalls abgeleitet werden, daß dessen Rechtsstellung mit jener des Ehegatten ident ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108779
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0120OS00093_9700000_003