Rechtssatz RS0108792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108792
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Rechtssatz
Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist somit eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt.Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist somit eine Frage des Einzelfalles, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/97m
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 335/97m
- 10 Ob 30/04s
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 30/04s
Vgl aber; Beisatz: In Ausnahmefällen gebieten allerdings Grundsätze der Rechtssicherheit eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache. (T1); Beisatz: Hier: § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
- 6 Ob 18/11g
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 18/11g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108792
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0040OB00335_97M0000_001