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Rechtssatz RS0108794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108794

Geschäftszahl

4Ob276/97k

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Rechtssatz

Paragraph 1026, ABGB liegt eine Bewertung der Interessen von Machtgeber und Drittem zugrunde. Ist die Konkurseröffnung unverschuldeter Weise keinem von beiden bekannt, so sind die Interessen des Dritten in der Regel höher zu bewerten als die des Machtgebers. Während nämlich dem Dritten regelmäßig jede Möglichkeit fehlt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, hat sich der Machtgeber den Bevollmächtigten ausgewählt und es wäre an ihm gelegen, ihn entsprechend zu überwachen. Wird über das Vermögen des Bevollmächtigten das Konkursverfahren eröffnet, ist die Interessenlage nicht anders. Auch hier wird es dem Machtgeber in der Regel eher möglich sein, die (drohende) Insolvenz zu erkennen, als dem Dritten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 276/97k
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
    Veröff: SZ 70/224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108794

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00276_97K0000_002