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Rechtssatz RS0108795×

Rechtssatz RS0108795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108795

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Rechtssatz

Gegen die analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, KO spricht, daß Paragraph 1026, ABGB die speziellere Norm ist. Paragraph 1026, ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des Paragraph 3, Absatz 2, KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf Paragraph 3, Absatz 2, KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des Paragraph 1026, ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 276/97k
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
    Veröff: SZ 70/224
  • 8 Ob 281/98a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T1); Veröff: SZ 72/94
  • 8 Ob 280/98d
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 280/98d
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 175/18a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
    nur: § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm. (T2); Beisatz: Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rechtsprechung zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden. (T3); Beisatz: Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108795

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00276_97K0000_003