Rechtssatz RS0108795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108795
Entscheidungsdatum
28.03.2019
Rechtssatz
Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.Gegen die analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, KO spricht, daß Paragraph 1026, ABGB die speziellere Norm ist. Paragraph 1026, ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des Paragraph 3, Absatz 2, KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf Paragraph 3, Absatz 2, KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des Paragraph 1026, ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 276/97k
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
Veröff: SZ 70/224
- 8 Ob 281/98a
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des GmbHG sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren zu sehen. (T1); Veröff: SZ 72/94
- 8 Ob 280/98d
Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 280/98d
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 175/18a
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
nur: § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm. (T2); Beisatz: Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rechtsprechung zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden. (T3); Beisatz: Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108795
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00276_97K0000_003