Rechtssatz RS0108803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108803
Geschäftszahl
14Os118/97 (14Os119/97)
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Rechtssatz
Die von § 8a Abs 5 MedG verlangte Prüfung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Anspruchvoraussetzungen der §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedG, nicht aber auf die Ausschlußgründe. Bei Unschlüssigkeit des Antrages, wenn also der Antragsteller selbst einen Ausschlußgrund einräumt, oder ein solcher notorisch (gerichtsnotorisch) vorliegt, umfaßt die rechtliche Beurteilung jedoch auch die Ausschlußgründe.Die von Paragraph 8 a, Absatz 5, MedG verlangte Prüfung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Anspruchvoraussetzungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, 7 a, Absatz eins und 7 b Absatz eins, MedG, nicht aber auf die Ausschlußgründe. Bei Unschlüssigkeit des Antrages, wenn also der Antragsteller selbst einen Ausschlußgrund einräumt, oder ein solcher notorisch (gerichtsnotorisch) vorliegt, umfaßt die rechtliche Beurteilung jedoch auch die Ausschlußgründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108803
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0140OS00118_9700000_001