Rechtssatz RS0108810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108810
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Rechtssatz
Es ist möglich, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). In einem solchen Fall kommt es nicht schlechthin auf den zeitlich ersten Machtwechsel an. Vielmehr steht es dem Vermieter frei, bei mehrfachem Machtwechsel jenen Zeitpunkt geltend zu machen, der zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 434/97b
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 434/97b
- 5 Ob 457/97k
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 457/97k
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 12a Abs 5 MRG. (T1)
- 5 Ob 320/98i
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
Auch; nur: Es ist möglich, dass ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, bei mehrfachem Machtwechsel jenen Zeitpunkt geltend zu machen, der zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt. (T2)
- 5 Ob 91/00v
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 91/00v
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Vermieter steht bei der mehrfachen Verwirklichung eines Anhebungstatbestandes frei, welchen Anhebungsgrund er geltend macht. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für Unternehmensveräußerungen, die (noch) dem § 12 Abs 3 aF MRG zu unterstellen sind. (T4)
- 4 Ob 3/09h
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 3/09h
Vgl
- 5 Ob 3/19f
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 3/19f
nur: Es ist möglich, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108810
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00434_97B0000_003